Um den Wasserstoffbedarf in Baden-Württemberg decken zu können, bedarf es neben internationalen Großprojekten und Importen einer Ergänzung durch dezentrale Wasserstoffproduktion. Die lokale Erzeugung von Wasserstoff mittels Elektrolyse stellt unter anderem für Unternehmen mit dem Potential zur Erzeugung von grünem Strom vor Ort - zum Beispiel durch Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern der Fabrikhalle - eine Option zur klimafreundlichen Energieversorgung dar. Im Prozess von der Beantragung zur Installation einer Elektrolyseanlage wird durch verschiedene Vorschriften und Regelungen mitbestimmt, welche beachtet werden müssen.
Die nachfolgenden Informationen sollen einen grundlegenden Überblick darüber geben, welche Schritte bei der Genehmigung von Elektrolyseanlagen beachtet werden müssen, welche Rechtsgebiete betroffen sind und auf Antragsunterlagen, sowie bestehende Leitfäden und Merkblätter aufmerksam machen.
Die Errichtung und der Betrieb von Elektrolyseuren zur Herstellung von Wasserstoff ist nach derzeitiger Rechtslage genehmigungspflichtig nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - kurz Bundesimissionsschutzgesetz, BImSchG.
Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Elektrolyseuren in Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien in den jeweiligen Regierungsbezirken zuständig:
Disclaimer: Die Darstellung stellt den Umfang der zu beachteten, betroffenen Rechtsgebiete bei dem Genehmigungsverfahren dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Aufgrund der Vielzahl von einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sind zwischenzeitlich gesetzgeberische Änderungen möglich.
Der Leitfaden zu den Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gibt eine umfassende Übersicht über den Ablauf und die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Allgemeinen in Baden-Württemberg. Die aktuelle Rechtslage von Bundes- und Landesrecht werden hier ebenso dargestellt.
Die Errichtung und der Betrieb von Elektrolyseuren zur Herstellung von Wasserstoff betrifft mehre Rechtsgebiete, darunter die Folgenden:
Immissionen sind auf Menschen und die Natur einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche und ähnliche Umwelteinwirkungen. Elektrolyseure unterfallen in der Regel aufgrund europäischer Gesetzgebung dem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz. In diesem Genehmigungsverfahren werden auch die anderen Rechtsbereiche einkonzentriert und eine Vorprüfung bezüglich der Umweltverträglichkeit durchgeführt, um die Auswirkungen der Anlage auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Luft und Landschaft zu ermitteln. Bei Elektrolyseuren können sich aufgrund der im Betriebsbereich gelagerten, bzw. vorhandenen Mengen Wasserstoff und Sauerstoff aus der Störfallverordnung weitere Betreiberpflichten und technische Vorgaben ergeben.
Durch Unachtsamkeit oder technisches Versagen können wassergefährdende Stoffe, mit denen auch bei Elektrolyseuren umgegangen wird, z.B. Kühlflüssigkeiten, Hydrauliköle oder Harze, Gewässer,das Grundwasser und das Trinkwasser verunreinigen. Deswegen stellt der Gesetzgeber im Wasserhaushaltsgesetz und einer konkretisierenden Verordnung (AwSV) Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Elektrolyseuren. Auch fällt bei der Wasseraufbereitung und Wasserstofftrocknung bei der Elektrolyse Abwasser an, welches ordnungsgemäß beseitigt werden muss. Die Art der Einleitung des Abwassers und die dazu erforderlichen genehmigungsrechtlichen Unterlagen sind spezifisch für den Einzelfall und mit der lokal zuständigen Behörde abzustimmen.
Teil des Genehmigungsverfahrens nach dem Immissionsschutzrecht sind auch verpflichtende Vorgaben zur Betriebssicherheit. Demnach muss vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach bestimmten Fristen während des Betriebs eine Anlagenprüfung, bzw. Prüfung bestimmter Komponenten durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Person erfolgen. Besonders überwachungsbedürftig im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen, sowie deren Anlagenteile.
Alle erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen sind bereits Teil des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens und werden über eine entsprechende Beteiligung des zuständigen Bauamtes eingeholt. Die rechtzeitige Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wird dringend empfohlen, da die etwaige Aufstellung oder Änderungen im Bebauungsplan eine Verzögerung des gesamten Genehmigungsverfahrens bedeuten kann.
Das Bundes- und Landesnaturschutzgesetz geben bei der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen verschiedene Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor. Grundsätzlich beinhaltet ein bestehender Bebauungsplan bereits konkrete Regelungen, die den lokalen Einzelfall betreffen. Zudem gilt es ggf. europarechtliche Naturschutzregeln und Maßnahmen zum Artenschutz zu beachten.